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Arbeitsgericht

Die Gerichtsbarkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten wird durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht ausgeübt.

Arbeitsgericht Zuständigkeit im Urteilsverfahren

In bürgerlichen Streitigkeiten Zwischen Parteien das Tarifrechts oder zwischen einer Partei des Tarifrechts und Dritten aus einem Tarifvertrag oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen im Urteilsverfahren entscheiden die Arbeitsgerichte. Darüber hinaus sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Streitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien und zwischen diesen und Dritten Parteien aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen und Zwecke des Arbeitskampfes handelt, vergleiche § 2 Arbeitsgerichtsgesetz.

Darüber hinaus ist das Arbeitsgericht zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, soweit dies mit dem Arbeitsergebnis in Zusammenhang stehen, über Arbeitspapiere.

Die weiteren Einzelheiten regelt das Arbeitsgerichtsgesetz. Ferner besteht eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz.

Arbeitsgericht zuständig im Beschlussverfahren

die Arbeitsgerichte sind ferner zuständig für Angelegenheiten aus dem Beschlussverfahren, § 2A Arbeitsgerichtsgesetz. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ferner ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach den §§ 119, 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts geblieben ist.

Die Arbeitsgerichte sind ferner zuständig für Angelegenheiten aus dem Sprecherausschuss gesetzt, aus dem Mitbestimmungsgesetz und den Drittelbeteiligungsgesetz, für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95 und 139 des SGB IX. Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus sind die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren  zuständig für Streitigkeiten aus dem Gesetz für europäische Betriebsräte. Gleiches gilt für Angelegenheiten aus dem Berufsbildungsgesetz, dem Bundesfreiwilligendienst, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Weiteres regelt § 2a Arbeitsgerichtsgesetz.

Arbeitsgericht Zuständigkeit in sonstigen Fällen

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in sonstigen Fällen besteht auch in Angelegenheiten der jeweiligen Rechtsnachfolge. Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Arbeitsgerichtsgesetz sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen. Auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglied des Vertretungsorgan zur Vertretung der juristischen Person oder der Person Gesamtheit berufen sind. Ferner sind Beamte als solche keine Arbeitnehmer.

Arbeitsgerichte Begriff des Arbeitnehmers

Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören,  für den nach § 92a  HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistung des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Die Vergütungssätze können den jeweiligen Lohn-und Preisverhältnissen angepasst werden, Vergleiche § 5 Arbeitsgerichtsgesetz.

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Örtlich zuständig ist zunächst das Arbeitsgericht des Arbeitsortes. Daneben kommen ergänzende Vorschriften zur Anwendung. Kommen zum Beispiel mehrere Gerichtsstände in Betracht, hat der Kläger ein Wahlrecht. Zum Beispiel kann der Kläger an dem Ort seiner Arbeit klagen. Nach § 12 ZPO Kann die beklagte Partei auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitnehmers bestimmt sich nach seinem Wohnsitz. Gleiches gilt für den Arbeitgeber,  wenn er eine natürliche Person ist. Bei parteifähigen Personengesellschaften und juristischen Personen ist der allgemeine Gerichtsstand der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

RA Joachim SchraderFachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf

8. März 2015