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Abfindung versteuern

Abfindung versteuern: Ist eine Abfindung keine steuerfreie Entschädigung für immaterielle Schäden, stellt sich die Frage, ob es sich um eine Entschädigung im Sinne von § 24 Einkommensteuergesetz handelt. Diese Entschädigungszahlung wurde in der Folge dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Einkommensteuergesetz unterliegen.

Abfindung versteuern

Der Begriff der Entschädigung wird aus dem Gesetzestext abgeleitet. Entsprechend Sind Zahlungen in Erfüllung eines fortbestehenden Dienstverhältnisses keine Entschädigungszahlungen, auch dann nicht, wenn die Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung verändert werden, wenn also statt einer laufenden Zahlung eine  Nachzahlung oder Abfindung bzw. Kapitalisierung erfolgt. Das Schadensereignis darf sich nicht als normaler oder üblicher Vorfall einordnen lassen.

 Abfindung versteuern

um zu erreichen, dass eine Entschädigung im Sinne von § 24 Einkommensteuergesetz vorliegt, muss an die Stelle der entgehenden oder entgangenen Einnahmen eine Entschädigungsleistung treten, die auf einer neuen  Rechtsgrundlage beruhen. Die Leistung muss den Zweck haben, den durch den Wegfall der Einnahmen erlittenen Schaden auszugleichen. Zwischen dem Schadensereignis und dem Ausgleich besteht also ein kausaler Zusammenhang.

Wird das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet und die Parteien des Aufhebungsvertrages vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für diesen Fall auch eine vorzeitige Beendigung herbeiführen kann, kommt unter Umständen dennoch § 24 Einkommensteuergesetz zur Anwendung.

Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

(1) Beide Seiten sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgeberseite vom 1.1.2016 unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von 5000 € brutto monatlich bis dahin enden wird.

(2) Die Arbeitgeberseite verpflichtet sich, der Arbeitnehmerseite

(3)  der Arbeitnehmer kann jederzeit verlangen, dass das Arbeitsverhältnis abweichend von (1) vorzeitig beendet wird. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die dadurch freiwerdenden monatlichen Bezüge in vollem Umfang zusätzlich als Abfindung nach (2)  mit der Maßgabe, dass die Gesamtabfindung im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.

 Abfindung versteuern

Eine Tätigkeit ist gemäß § 24 Einkommensteuergesetz aufgegeben, wenn der Arbeitnehmer sie nicht verändern, sondern endgültig beenden will.

im Lohnsteuerverfahren richtet sich die Anwendung von § 34 Einkommensteuergesetz nach den Voraussetzungen des § 39 Einkommensteuergesetz. Kann der Arbeitgeber allerdings die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist die Besteuerung ohne die Voraussetzungen von § 39 Einkommensteuergesetz durchzuführen.

Die Besteuerung der Abfindung

nach § elf Einkommensteuergesetz sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, indem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Dies gilt für die Zahlungen von nicht laufenden Arbeitslohn, also für die Zahlung sonstige Bezüge, insbesondere für Abfindungen. Für diese gilt das Zuflussprinzip, während bei gezahlten laufenden Arbeitslohn das Zuflussprinzip durchbrochen wird. Für die Einnahmen aus nicht selbständige Tätigkeit gilt  § 38 Einkommensteuergesetz. Dort ist gesetzlich geregelt, dass der laufende Arbeitslohn als in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

Eine Verschiebung in einen  späteren Veranlagungszeitraum bietet sich dann an, wenn der Arbeitnehmer außer nicht zu versteuernden Arbeitslosengeld keine nennenswerten weiteren Einkünfte im Jahr des Zuflusses der Abfindung hat und der Abfindungsbetrag, gegebenenfalls zusammen mit dem Arbeitslosengeld, die Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums übersteigt.

Abfindung versteuern

die Abfindung könnte nach diesen Grundsätzen auch im nächsten Veranlagungszeitraum gezahlt werden und dort auch zufließen. Es bietet sich hierzu eine Formulierung wie folgt an:Ddie Abfindung ist am 1.3.2016 fällig und darf vor diesem Zeitpunkt von der Arbeitgeberseite nicht geleistet werden.

Hinweise zur Versteuerung von Abfindung von Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf

Sozialplan Abfindung Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu Sozialplan Abfindung und Rahmensozialplan Montreal. Grundsätzlich soll der Sozialplan einen Ausgleich oder die Abmilderung von wirtschaftlichen Nachteilen regeln, die Arbeitnehmer als Folge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Im Zusammenhang mit einvernehmlich geschlossenen Sozialplänen kommt es vor, dass den Arbeitnehmern die Teilnahme an Abfindungsprogrammen angeboten werden. […]

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