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Abmahnung verhaltensbedingte Kündigung

Abmahnung verhaltensbedingte Kündigung

Eine negative Prognose  kann sich daraus ergeben, dass ein Arbeitnehmer trotz einer diesbezüglichen Abmahnung sein Fehlverhalten wiederholt. zu den vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitsvertrags gehört es zum Beispiel, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Ist in dem Arbeitsverhältnis eine Arbeitszeit vereinbart, welche beispielsweise um 9:00 Uhr an jedem Werktag beginnt, so ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.

 Abmahnung verhaltensbedingte Kündigung

Erscheint der Arbeitnehmer nicht pünktlich zur Arbeit, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Dieser Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag kann eine Abmahnung zur Folge haben. In dieser Abmahnung liegt die tatsächliche und individualrechtliche Erklärung des Arbeitgebers, mit dem er seinem Vertragspartner, dem Arbeitnehmer verdeutlicht, dass er das vertragswidrige Verhalten nicht weiter hinnehmen möchte. Die Abmahnung eines Fehlverhaltens dient zugleich auch dazu, eine Grundlage für eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das Bundesarbeitsgericht fordert seit jeher von den Arbeitgebern, dass verdeutlicht wird, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht weiter hingenommen werden soll. Die Abmahnung eines erstmaligen Fehlverhaltens dient entsprechend dazu, eine Prognoseentscheidung für eine möglicherweise folgende Kündigung zu schaffen.

 Abmahnung verhaltensbedingte Kündigung

In der Abmahnung liegt grundsätzlich keine Ermahnung, eine Ermahnung ist als eine Rüge zu verstehen. Die Ermahnung hat weniger Voraussetzungen zu erfüllen als eine Abmahnung, fehlt beispielsweise eine Erklärung die Warnfunktion oder Ankündigungsfunktion oder die Hinweis Funktion, so könnte es sich nicht um eine Abmahnung handeln, sondern um eine Ermahnung.

 

Hinweise zum Thema Abmahnung verhaltensbedingte Kündigung Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

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