Kanzleiblog.

allgemeinverbindliche Tarifverträge

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Eine Übersicht der Wirtschaftszweige.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge  bestehen in Deutschland im Abbruch und Abwrack Gewerbe, in der Abfallwirtschaft, im Bereich der Augenoptiker, im Bäckerhandwerk, in der Bandweberei, in Baugewerbe, in der Bekleidungsindustrie, in Bergbau, in Beton- Steingewerbe, im Bewachungsgewerbe, Briefdienstleistungen, Boot-und Backwarenindustrie, Dachdeckerhandwerk, Einzelhandel, Elektrohandwerke, elektrotechnische Handwerke, Fahrbetriebe und Transportsysteme, Fleischerhandwerk, Fliesenleger, Forstwirtschaft, Friseurhandwerk, Garten-und Landschaftsbau, Gebäudereinigerhandwerk, Geld und Wertdienste, Geld und Wehrdiensttransporte, Sicherheitstransporte, Gerüst Baugewerbe, Glaserhandwerk,-und Außenhandel, Güter Nahverkehrsgewerbe, Handwerksbetriebe

Allgemeinverbindliche Tarifverträge sind auch in folgenden Bereichen anzutreffen:

Heizung-Klima-Sanitärtechnik, Hotel-und Gaststättengewerbe, Industriewäsche rein und Wäsche vermied Betriebe, Kachelöfen und Lüftungsheizungsbauer, kerntechnische Anlagen, Knopfindustrie, Konditorenhandwerk, Korbwaren, Kraftfahrzeuggewerbe, Land und Forstwirtschaft, Maler und Lackiererhandwerk, Mechanikerhandwerk, Metall-und Elektrohandwerker, Metall-und Kunststofftechniker, Mühlenindustrie, Papier und Pappe verarbeitende Industrie, pharmazeutischer Großhandel, private Sicherungsgewerbe, Privatforstbetriebe, privates Omnibusgewerbe, Sand-und Kiesindustrie, sanitär und Heizungstechnik,  Schuhmacherhandwerk, Seeschifffahrt, Steinmetz, Tageszeitungen, Textil-Bekleidung-Industrie, Textilindustrie, Transportbetongewerbe, Wach und Sicherheitsgewerbe, Weinkeller rein und Weinhandlungen, Wäscherei Gewerbe, Zeitschriftenverlage, Ziegelindustrie.

Allgemein verbindlicher Tarifvertrag

der zu erstreckende Tarifvertrag muss entweder allgemeinverbindlich gemäß § fünf Tarifvertragsgesetz sein, oder er muss auf seiner Grundlage eine Rechtsverordnung nach §7AENTG erlassen worden sein. Zu den Voraussetzungen einer Rechtsverordnung, vergleiche im einzelnen die Kommentierung zu § 7 AE NTG.

Die Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 Tarifvertragsgesetz

„§ 5 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn
1.die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen, und
2.die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

§ 5 TVG:

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuss aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im Übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf.
(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.

Hinweise zum  allgemeinverbindliche Tarifverträge von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) enthält Regelungen zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. So heißt es in § 5 TVG: § 5 Allgemeinverbindlichkeit (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn 1. […]