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Arbeitsrecht Kündigung

Arbeitsrecht Kündigung

Der Arbeitsvertrag kann entweder ordentlich als ordentliche Kündigung oder außerordentlich mit einer sogenannten außerordentlichen Kündigung beendet werden. Liegt ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigen der wichtiger Grund vor, so endet das Arbeitsverhältnis nur, wenn das Gestaltungsrecht vom kündigungsberechtigten auch ausgeübt worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung als außerordentliche Kündigung auch dem anderen Vertragsteil, dem Arbeitnehmer, erklärt werden muss. Auf die Kündigungserklärung gelten die Vorschriften über die Wirksamkeit von Willenserklärungen.

Arbeitsrecht Kündigung

Die Kündigungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Zunächst muss geprüft werden, ob derjenige, der die Kündigung erklärt hat, auch zur Aussprache der Kündigung berechtigt ist, oder nicht. Darüber hinaus ist die Frage zu klären, ob auch die Kündigungserklärung bei dem Empfänger zugegangen ist, oder nicht. Ferner ist für alle Kündigungen seitens des Arbeitgebers in Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, dessen Anhörung vorgeschrieben, vergleiche § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Unterbleibt eine Anhörung oder erfolgt sie mangelhaft, so ist die Kündigung bereits wegen fehlerhafter Betriebsratsbeteiligung unwirksam.

Arbeitsrecht Kündigung

Die Kündigung kann darüber hinaus auch als ordentliche Kündigung erklärt werden. Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss für den Erklärungsempfänger eindeutig sein. Die Erklärung des Arbeitgebers muss erkennen lassen, dass er sich aus einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung entschlossen hat und von seiner Berechtigung Gebrauch gemacht hat, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Dieser Wille kann sich bereits daraus ergeben, dass die Kündigung als fristlose Kündigung bezeichnet worden ist. Die Kündigung muss eindeutig sein. Wenn die Kündigung als außerordentliche Kündigung nicht fristlos erklärt worden ist, sondern mit einer Auslauffrist, stellt sich die Frage, ob es nicht eigentlich um eine ordentliche Kündigung handelt.

Hinweise zum Arbeitsrecht Kündigung von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

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Kündigung Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösung Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. In § 623 BGB ist geregelt, dass die elektronische Form der Kündigung ausgeschlossen ist. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösung Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, vgl. § 623 BGB. Kündigung […]

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtmäßig? Das Bundesarbeitsgericht zu den Grundsätzen der Verhaltensbedingten Kündigung BAG 25.10.2012 – 2 AZR 495/11: § 626 BGB regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Grundsätzlich kommt jede gravierende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund in Betracht, jedoch gelten Besonderheiten, wenn, wie im vorliegenden Fall entschieden, dem Arbeitnehmer ein sogenanntes steuerbares Verhalten […]