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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Bezeichnung Fachanwalt wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Die Fachanwaltsbezeichnung basiert auf dem deutschen Berufsrecht der Rechtsanwälte. Der Fachanwalt im Arbeitsrecht gehört im deutschen Berufsrecht der Rechtsanwälte zu den ältesten Fachanwaltsbezeichnungen, welche in § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeführt sind. Inhaltlich ist die Berechtigung für das Führen eines Fachanwaltstitels in der Fachanwaltsordnung geregelt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat der Rechtsanwaltskammer im Verfahren zur Erlangung des Titels folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1) individual Arbeitsrecht, der Abschluss und die Änderung eines Arbeitsvertrags und Berufsausbildungsvertrags, Kenntnisse über den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsvertrags und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich der Fragen zum Kündigungsschutz, die Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz der besonderen Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, die Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts.

 

2) das kollektive Arbeitsrecht und Tarifvertragsrecht, Personalvertretungsrecht und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampfrechts und des Mitbestimmungsrechts.

 

3) das Verfahrensrecht

 

Der Erwerb zum Erlaubnis des Titels Fachanwalt für Arbeitsrecht hat darüber hinaus praktische Komponenten. Der Nachweis zur Bearbeitung von 100 Fällen ist zu führen. Mindestens die Hälfte der Fälle muss ein rechtsförmliches Verfahren betreffen. Insbesondere ist hier anzuführen, dass mindestens fünf Fälle aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrecht stammen müssen.

 

Hinweis von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf

Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dann abzugsfähig, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen dem Kostenaufwand und den Einkünften liegt. Der Leitsatz: Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. […]

Aufhebungsvertrag mit Verzicht auf Kündigungsschutz bzw. Klageverzicht im Kündigungsschutzprozess – Ist der Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag wirksam oder nicht? Am 27.03.2014 entschied das Landesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung, wobei der Kläger im Vorfeld der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung auf sein Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, verzichtet hatte. Der Arbeitgeber hatte in dem vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer eine vorbereitete […]