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Kündigungsfristen Arbeitnehmer

Kündigungsfristen Arbeitnehmer

Kündigungsfristen Arbeitnehmer: Ist eine Probezeit vereinbart, gilt die Kündigungsfrist von zwei Wochen von Gesetzes wegen. Die Kündigungsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der vereinbarten Probezeit. Eine besondere Vereinbarung dieser Frist ist nicht zwingend erforderlich.

§ 622 Abs. 3 BGB verkürzt die Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf zwei Wochen ohne bestimmten Kündigungstermin. Innerhalb der vereinbarten Probezeit kann die Kündigung daher zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden. In § 622 Abs. 1 BGB ist ein Kündigungstermin vorgesehen. Hinsichtlich der Probezeit ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit zugehen muss. Die Kündigungsfrist muss jedoch nicht in dieser Zeit ablaufen. Es ist vielmehr unproblematisch, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach der Probezeit endet.

Kündigungsfristen Arbeitnehmer, in § 622 BGB heißt es:

§ 622 [1] Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
2Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.[2]
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Hinweis zu Kündigungsfristen Arbeitnehmer von Rechtsanwalt Joachim Schrader, Verwalter Arbeitsrecht Düsseldorf

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