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Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

von | Aktuelles, Arbeitsrecht

Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung? Das BAG (Bundesarbeitsgericht) entschied bereits am 12.12.2007 AZ 10 AZR 97/07 über einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei unterbliebener Zielvereinbarung. Das Gericht löste die Frage über Schadenersatz. So heißt es in den Leitsätzen:

1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.

2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung.

3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.

Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung - Schadenersatz

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat die og. Entscheidung auch in einer jüngeren Entscheidung bestätigt. Dieses Urteil und die Leitsätze zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts verhält sich zu der Frage zum Bonusanspruch ohne Zielvereinbarung.

Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung, Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG
Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf

7. Januar 2015