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Kündigung

Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösung Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. In § 623 BGB ist geregelt, dass die elektronische Form der Kündigung ausgeschlossen ist. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösung Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, vgl. § 623 BGB.

Kündigung Arbeitsvertrag

Die Beendigungserklärung eines Arbeitsvertrags hat also schriftlich zu erfolgen. Eine Beendigungserklärung auf elektronischem Wege ist daher unwirksam. Die SMS, E-Mail oder eine Nachricht per Smartphone beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Auch ein Aufhebungsvertrag per Smartphone, E-Mail oder per SMS ist unwirksam. Die Formvorschrift des § 623 BGB gilt für Kündigungen und den Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag ist jeder Vertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird. Der Aufhebungsvertrag wird auch als Auflösungsvertrag bezeichnet. Verzichtet der Arbeitnehmer im Auflösungsvertrag auch auf die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wird der Aufhebungsvertrag auch als Klageverzichtsvereinbarung ausgestaltet sein. Ein bloßer Abwicklungsvertrag ist kein Aufhebungsvertrag und auch kein Auflösungsvertrag, da er nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses regelt, sondern nur die Einzelheiten der  Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.

Schriftform erforderlich

Die im Vertrag zur Aufhebung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) einzuhaltende Schriftform ist konstitutiv. Dies gilt auch für die Beendigung Erklärung. Die Unterschrift auf der Beendigungserklärung muss von der Person stammen, die zur Aussprache der Kündigung berechtigt ist. Das gleiche gilt auch für den Aufhebungsvertrag. Wird die Kündigung nicht von der berechtigten Person erklärt, bedarf es einer einer Originalvollmacht. Wird beispielsweise für eine Vertragspartei, die aus mehreren angeführten Personen besteht, wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nur eine Person im Aufhebungsvertrag genannt, muss der Vertretungswillen in der Urkunde erkennbar sein, auch für die anderen Vertragsparteien zu handeln. Besteht das Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für dies in der Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Rechtsfolge: Unwirksamkeit

Wird die Beendigungserklärung oder Erklärung über die Auflösung eines Arbeitsvertrags nicht in der vorgegebenen Schriftform abgegeben, so ist die Rechtsfolge die Nichtigkeit der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags. Die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitnehmer dann, wenn eine mündliche Kündigung vorliegt, nicht beachten, weil die Vorschrift die Beachtung der Schriftform voraussetzt. Das bedeutet bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Fortdauer wegen Unwirksamkeit der Auflösung. Für eine neue und wiederholte Kündigung gelten dann neue Fristen und Termine. Jedoch kann die Berufung auf einen Formmangel, die fehlende Schriftform, ausnahmsweise gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstoßen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass auch eine mündliche Beendigungserklärung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.

Hinweis zur Kündigung im Arbeitsverhältnis (Schriftform)

8. Juli 2016