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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

von | Aktuelles, Familienrecht

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung - das Finanzgericht Köln entschied mit seinem Urteil vom 13. Januar 2016 Aktenzeichen 14 K1861/15 folgendes:

Kosten eines Scheidungsverfahrens sind als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und im Rahmen einer Steuererklärung zu berücksichtigen.

Vermögensaufwendungen wie Gerichts-und Anwaltskosten, die aufgrund einer Ehescheidung entstehen, erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, den er sich aus tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Insofern sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies hat zur Folge, dass Scheidungskosten im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen sind und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist. Ein Ausschluss vom Abzug findet nach dem Einkommensteuergesetz nicht statt, denn Ehe-Scheidungskosten vom Ausschluss nicht erfasst sind.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1, 5 6 7
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;
4 5 6
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,
2 3 4
b) drei oder mehr Kindern 1 1 2
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.

Fachbeitrag zum Thema “Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung"

19. Mai 2016