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Verzinsung von Steuern - Steuernachforderung und Steuererstattung

Der Steuerberater verpflichtet sich gegenüber seinem Mandanten, dem Steuerpflichtigen, aufgrund des Steuerberatungsvertrags vollständig und umfassend zu beraten. Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Mandats die Mandanten über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

Hierzu gehören auch die Fragen der Verzinsung von Steuernachforderungen und  die Frage der Verzinsung von Steuererstattungen. Im Gesetz ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und  Steuererstattungen in § 233 a AO geregelt:

§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

Die Regelungen des § 233 a AO sind nicht auf den ersten Blick transparent. Umso mehr ist der Steuerberater verpflichtet, dem Mandanten umfassend zu unterrichten und zu informieren. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 23. Senat 4.11.2014, Aktenzeichen 23 U 168/13 bestätigt das Gericht eine Entscheidung, die in einer vergleichbaren Sachlage auch bereits vom Oberlandesgericht Köln so entschieden worden ist.

Im ersten Leitsatz der Entscheidung heißt es:

1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrages den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Hierzu gehört es auch, dass der Steuerberater auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinweist und dem Steuerpflichtigen den Weg aufzeigt, wie er den Anfall solcher Nachzahlungszinsen vermeiden kann (Anschluss OLG Köln, 13. November 2008, 8 U 26/08, DStR 2009, 555).(Rn.10)

Stehen  danach Zinsen im Raum, ist der Steuerberater verpflichtet, sein Mandanten darauf hinzuweisen. Er muss ihm auch einen Weg aufzeigen wir den Anfall von Nachzahlungszinsen vermeiden kann. Insbesondere kann der Steuerberater sich nicht darauf berufen, dem Mandanten sei schließlich bekannt, dass es grundsätzlich zu Nachzahlungszinsen kommen könnte gelangt, etwa aus vorangegangenen Steuerbescheiden.

Verfügt der Steuerpflichtige über Liquidität zum Ausgleich streitiger Steuerforderungen kann durch die entsprechende Maßnahme der Anfall der Zinsen vermieden werden. Im späteren Haftungsverfahren des Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater muss der Steuerpflichtige darlegen und beweisen, dass der Steuerberater seine gebotene Aufklärung unterlassen hat. In der konkreten Situation ist jedoch der Steuerberater verpflichtet, die konkrete Betreuung des Mandanten im einzelnen darzustellen. (BGH 16. Oktober 2008 IX ZR 177/06).

Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung zum Steuerrecht.

18. Dezember 2017