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Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

von | Arbeitsrecht

Wie schwer muss ein Fehlverhalten wiegen?

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die außerordentliche Kündigung oder auch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ein einschneidender Eingriff. Der Verlust des Arbeitsplatzes – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – eine drohende Sperre bei der Arbeitsagentur und der nicht gezahlte Arbeitslohn bzw. die fehlende Vergütung führen zu einer besonderen Drucksituation.

Die fristlose Kündigung ist dabei das letzte Mittel des Arbeitgebers in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin.

§  626 BGB regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Nicht selten kommt die außerordentliche Kündigung für den Arbeitnehmer ohne jegliche Vorwarnung.  Geht der außerordentlichen Kündigung eine zuvor erteilte Abmahnung voraus, so ist es erforderlich, dass die zuvor erteilte Abmahnung einen inneren  Zusammenhang zu dem Sachverhalt bildet, welcher Grundlage für die außerordentliche Kündigung ist.

Abmahnung erforderlich?

Ist die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen ist regelmäßig ein schwerwiegendes Fehlverhalten erforderlich. In diesem Zusammenhang ist jedoch unbedingt die Einhaltung der oben genannten Frist des § 626 BGB zu beachten.  sobald Arbeitgeber Kenntnis von einem Kündigungssachverhalt haben, bleiben Ihnen zwei Wochen Zeit, um eine fristlose Kündigung auszusprechen.  Zu den möglichen Gründen gehören etwa hartnäckige Arbeitsverweigerung oder die wiederholte Unpünktlichkeit, der Urlaubsantritt ohne Zustimmung des Arbeitgebers, ein zerstörtes Vertrauensverhältnis (wegen Diebstahl, Betrug, Alkoholmissbrauch, Handgreiflichkeiten, unerlaubter Nebentätigkeit, Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit, Beleidigung, sexuelle Belästigung, Sachbeschädigung, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht).

 

Dabei stellt die fristlose Kündigung nur das letzte Mittel des Arbeitgebers dar. Zuvor hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob eine mildere Reaktionsmöglichkeit zur Verfügung steht. Als mildere Mittel stehen regelmäßig die Ermahnung, die Abmahnung eine Versetzung oder eine Änderungskündigung bzw. ordentliche Kündigung zur Verfügung. Entsprechendes gilt mit (Beachtung der geltenden Kündigungsfristen).

 

Unabhängig, ob eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, ist die Frist des § 626 BGB einzuhalten. (Zweiwochenfrist). Die Einhaltung der vorgenannten Frist führt in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig zu Schwierigkeiten. Insbesondere, wenn innerhalb der zwei Wochen beispielsweise eine Anhörung eines bestehenden Betriebsrats zu erfolgen hat.

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Ist die Kündigung ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit die außerordentliche Beendigungskündigung zur Überprüfung des Arbeitsgerichts zu stellen. Die Frist zur  Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen:

§ 4 Kündigungsschutzgesetz

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Hinweise "Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" Joachim Schrader,  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf

 

21. September 2016