Kanzleiblog.

Kindesunterhalt Bedarf

von | Familienrecht

Kindesunterhalt berechnen

Konkrete Bedarfsberechnung bei höheren Einkünften eines Elternteils

Kindesunterhalt Bedarf: Der Kindesunterhalt (Barunterhalt) muss den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sicherstellen (§ 1610 Abs. 1 BGB). In der Düsseldorfer Tabelle finden sich jeweils pauschalierte Beträge, die den Barunterhalt, ausgehend von den jeweiligen Einkünften des nicht betreuenden Elternteils beziffern.

Die Höchstwerte der Düsseldorfer Tabelle liegen bei Einkünften in Höhe von € 5.100,00. Wenn die Einkommen eines oder beider Elternteile die Tabellen-Höchstwerte übersteigen, lehnt der BGH eine entsprechende Fortschreibung der Tabellensätze ab. In diesen Fällen wird eine konkrete Darlegung des weitergehenden Bedarfes eines Kindes notwendig.

Dabei ist zu beachten, dass einen minderjährigen Kind zwar die Befriedigung seines gehobenen Lebensbedarfs zusteht, jedoch keine Teilhabe am Luxus.

Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf volljährige Kinder erweitert.

Aufwendige Kosten der Kinder für Sport oder z. B. musikalischer Ausbildung sind fortzuzahlen, weil diese der Lebensstellung gemäß § 1610 Abs. 1 BGB des Kindes entsprechen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.06.2016 folgendes festgestellt:

Zum Wohnmehrbedarf der Kinder (in Fällen eines hohen Mietzinses des kinderbetreuenden Elternteils) ist Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Wohnmehrbedarfs der Kinder der Mietzins vor der Trennung der Eltern. Anhand dieses Mietzinses ist zu prüfen, ob der Höchstsatz der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Wohnkosten des Kindes (20 % des Höchstsatzes der jeweiligen Altersstufe) überschritten wird. Dies wäre dann der Mehrbedarf des Kindes, der vom nicht betreuenden Elternteils zu zahlen wäre.

Kindesunterhalt Mehrbedarf

Kosten für eine private Betreuungsperson des Kindes sind hingegen kein Mehrbedarf des Kindes, sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Haben die Eltern allerdings die betreuende Kinderfrau gemeinsam angestellt, kann dem jenen Elternteil, der für die Kosten aus der Betreuung aufkommt gegen den anderen Elternteil einen Anspruch aus einem Gesamtschuldnerausgleich geltend machen. Dieser beläuft sich unabhängig vom Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte der Eltern auf den hälftigen Betrag der Aufwendungen.

In bestimmten Situationen ist auch die Erwerbsobliegenheit eines Elternteils zu prüfen.

(Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.06.2016, Rechtssprechungsdatenbank NRW Justiz, Az: 1 UF 12/16).

12. Juli 2017