Kanzleiblog.

Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung reagiert auf die Auswirkungen der Corona Pandemie. Das System der weltweiten Lieferketten wird empfindlich gestört. Die Quarantänemaßnahmen führen an vielen Standorten zu angeordneten Schließungen von Betrieben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen sich einer durchweg dynamischen Krisensituation ausgesetzt. Das Kurzarbeitergeld:

Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen kurzfristig auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie abzufedern. Hierzu wurde am vergangenen Wochenende das Gesetz zur Kurzarbeit neu geregelt.

Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend bereits ab dem 1. März 2020 beantragt werden. Die Bundesagentur erstattet im Falle der Kurzarbeit „null“ 60 % des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Unterhaltsverpflichtung beträgt die Erstattung 67 %.

Anzeige über Arbeitsausfall

Zunächst hat der betroffene Betrieb/das betroffene Unternehmen den Arbeitsausfall anzuzeigen. Die Anzeige über Arbeitsausfall Anzeige über Arbeitsausfall erfolgt gegenüber der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Angaben zum Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung zu machen. Zugleich müssen Angaben zur Arbeitszeit im Unternehmen getätigt werden. Zu diesen Angaben gehört die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Angabe nach Stunden). Zu den Angaben gehört auch, um wie viel Stunden die Arbeitszeit während der Kurzarbeit reduziert werden soll.
Ferner muss die Anzeige über Arbeitsausfall Angaben darüber enthalten, ob im Betrieb ein Tarifvertrag gilt, oder nicht. Sodann hat die Anzeige über Arbeitsausfall eine Erklärung darüber zu enthalten, auf welcher Basis und arbeitsrechtlicher Bestimmung die Kurzarbeit im Unternehmen eingeführt worden ist.

Einführung von Kurzarbeit:

  • Vereinbarung mit dem Betriebsrat
  • Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin
  • durch Änderungskündigungen

Angaben zum Arbeitsausfall

Schließlich hat die Anzeige über Arbeitsausfall auch Angaben zum Arbeitsausfall zu enthalten. Damit ist eine Erklärung zu den Ursachen des Arbeitsausfalls evtl mit Vergleichswerten erforderlich. bei Dienstleistungsbetrieben und Produktionsbetrieben sollen Angaben zu Hauptauftraggeber oder Hauptauftragnehmer gemacht werden. Ferner sollen Angaben über die Natur des vorübergehenden Arbeitsausfalls getätigt werden.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld Antrag Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag) ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dem Leistungsantrag für die Auszahlung des Kurzarbeitergelds sind Abrechnungslisten für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizufügen.

Abrechnungsliste

In die Abrechnungsliste werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingetragen, die die Voraussetzung zum Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllen. Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • Die nach Beginn des Arbeitsausfalls im Betrieb beschäftigt sind (und über eine Arbeitslosenversicherung verfügen)
  • Welche zu Beginn des jeweiligen Anspruchszeitraums nicht durch Kündigung ausgeschieden ist
  • Welche zu Beginn des jeweiligen Anspruchszeitraums nicht durch Aufhebungsvertrag aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind
  • welche nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind.

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18. März 2020

Schlagworte zu diesem Beitrag: Kündigung, Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld