Warum Sie den Urlaubsanspruch und Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen sollten!

Das Arbeitsgericht Düsseldorf und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben erneut über die Wirksamkeit einer Verfallklausel entschieden, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden mussten.

Das Problem:

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Regelwerke und Klauseln, die insbesondere von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen wird. Im zur Entscheidung gestellten Verfahren standen dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage zu. Der Arbeitnehmer verlangte die Abgeltung seiner Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erst nach rund 14 Monaten.

Die Klausel:

Im Arbeitsvertrag der Parteien war folgende Klausel enthalten:

„§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“

Arbeitsgericht Düsseldorf:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtete Klage gegenüber der Arbeitgeberseite abgewiesen. Das Arbeitsgericht bei der Auffassung, der Anspruch sei verfallen. Denn gemäß § 12 des Arbeitsvertrags seien Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, die nicht auf der ersten Stufe rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurden. Der Kläger hat das Urteil mit der Berufung angegriffen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Berufung weiterverfolgt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage ebenfalls abgewiesen und die Verfallklausel für wirksam eingestuft. Dabei hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgehalten, dass zu den erfassten Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch betroffen ist. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind insbesondere gesetzliche und tarifliche und vertragliche Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben.

Grundsätzlich kann der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch den Arbeit-oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen (Bundesarbeitsgericht 22.10. 2019, 9 AZR 532/18).

Der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung war insbesondere zwischen den Parteien nicht ohne Streit. Er bedurfte daher grundsätzlich einer Geltendmachung zur Verhinderung des Verfalls. Auf der ersten Stufe wurde der Anspruch nicht innerhalb einer dreimonatigen Frist schriftlich geltend gemacht. Der Anspruch auf Abgeltung entsteht und wird fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger mit Schreiben nach mehr als zwölf Monaten kam daher zu spät.

Die Ausschlussfristen Regelung ein nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wirksam. Insbesondere hat die Klausel eine AGB-Kontrolle standgehalten.
Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen das Urteil kann von der klagenden Partei Revision eingelegt werden.

Hinweise zum Urlaubsanspruch und zu Urlaubsabgeltung.