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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar

von | Aktuelles, Steuerrecht

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar

- nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.05.2011 AZ: VI R 42/10 können Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung durch den Fiskus anerkannt werden, wenn diese Kosten - unabhängig vom Streitgegenstand - aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte zu § 33 ESTG sind Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung auch unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Des weiteren sind Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nur insoweit von der Steuer absetzbar, als sie notwendig sind  und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Die Finanzgerichte urteilen uneinheitlich

Der Umfang der ansatzfähigen Kosten ist innerhalb der Finanzgerichte unterschiedlich eingestuft worden. Insbesondere das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell vom Bundesfinanzhof abweichende Rechtsauffassungen vertreten.

Finanzgericht Düsseldorf lässt Revision zum Bundesfinanzhof zu

Im Zweifel sollten Steuerpflichtige die Kosten eines Zivilprozesses oder auch einer Arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung in der Steuererklärung ansetzen, da im vorgenannten Zusammenhang von der Rechtsprechung noch Einzelfragen zu klären sind.

Einspruch / Ruhen des Verfahrens beantragen

Unter der Änderung der Rechtsprechung hatte der BFH zunächst mit Urteilt vom 12.5.2011 entschieden, dass Kosten eines zivilen Prozesses bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 ESTG berücksichtigungsfähig sind. Nach der Auffassung des BMF sollte das vorgenannte Urteil des BFH jedoch über den entschiedenen Einzelfall nicht angewendet werden.

§ 33 ESTG Abs. I, II Außergewöhnliche Belastungen (Neufassung):

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Kurzbeitrag "Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar"

Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf

23. Mai 2014